LAG Hamm - Urteil vom 05.10.2011
6 Sa 2/11
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 675/10

Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 2/11

DRsp Nr. 2012/19512

Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrats

1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam.2. Eine Kündigung ist nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 01.12.2010 - 2 Ca 675/10 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Insolvenzschuldnerin durch die Kündigung vom 27.05.2010 nicht aufgelöst wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 125 - 130 d. A.) abgesehen.

Das Arbeitsgericht Herford hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2010 - 2 Ca 675/10 - abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 130 - 134 d. A.).