LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.12.2008
26 Sa 343/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2 AGG;

Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wegen mittelbarer Diskriminierung eines behinderten Menschen; Begriff der Behinderung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 26 Sa 343/08

DRsp Nr. 2010/1313

Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wegen mittelbarer Diskriminierung eines behinderten Menschen; Begriff der Behinderung

1. Zu den Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung. 2. Nach §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Der Begriff der Behinderung entspricht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1780, S. 31) dem des § 2 Abs. 2 SGB IX. 3. Es liegt eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung einer Behinderten iSd. § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn der Arbeitgeber ein rollierendes Schichtsystem einführt, ohne die wegen ihrer Behinderung nicht in Nachtschicht tätig werden könnende Mitarbeiterin von der Nachtschicht auszunehmen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers findet seine Grenzen ua. in den Bestimmungen des AGG. Die Rechte aus dem Arbeitsvertrag sind von vornherein den Schranken des Antidiskriminierungsrechts unterworfen. Eine auf die Erkrankung der Arbeitnehmerin gestützte Kündigung ist unwirksam, weil im Bereich der diskriminierungsfrei übertragbareren Arbeitsaufgaben keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt.