LAG Hamm - Urteil vom 13.11.2014
17 Sa 1123/14
Normen:
§ 66 Abs.2 LPVG NW; § 74 Abs. 1 LPVG NW;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 196/14

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen unterbliebener Beteiligung des Personalrats

LAG Hamm, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 1123/14

DRsp Nr. 2015/858

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen unterbliebener Beteiligung des Personalrats

1. § 108 Abs. 2 PersVG gilt für ein Bundesland unmittelbar. 2. Die Durchführung des jeweiligen von dem Landesgesetzgeber vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens ist Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigung (BAG - 2 AZR 843/12 - 26.09.2013; BAG - 2 AZR 50/09 - 28.01.2010). 3. § 108 Abs. 2 PersVG gilt nicht nur, wenn der Personalrat überhaupt nicht beteiligt wurde, sondern auch wenn die Beteiligung fehlerhaft ist. Eine ohne die Beteiligung des Personalrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 74 Abs. 3 LPVG NW). 4. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme kann gem. § 66 Abs. 1 S. 1 LPVG NW nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Diese ist nicht erteilt, wenn der Personalrat mitteilt, er enthalte sich und gebe keine Stellungnahme ab. 5. Die Erklärung, der Personalrat enthalte sich und gebe keine Stellungnahme ab, vermag die Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NW nicht auszulösen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.07.2014 - 1 Ca 196/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

§ 66 Abs.2 LPVG NW; § 74 Abs. 1 LPVG NW;

Tatbestand