LAG Köln - Urteil vom 15.02.2008
4 Sa 1179/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305 Abs. 1 Satz 3 § 305 c Abs. 2, 310 Abs. 3 Nr. 2 § 313 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4558/07

Unwirksamkeit einseitiger Neufestsetzung einer Reisekostenpauschale

LAG Köln, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 1179/07

DRsp Nr. 2008/14450

Unwirksamkeit einseitiger Neufestsetzung einer Reisekostenpauschale

1. Auch ein Nachtrag "zum Vertrag" ist eine vertragliche Vereinbarung geht.2. Die Klausel: "Bei Änderung der Dienststellung und/oder des Arbeitsgebietes wird die Reisekostenpauschale neu festgesetzt" ist vom Wortlaut her nicht eindeutig; ganz wesentlich gegen die Annahme eines einseitigen Bestimmungsrechts spricht jedoch die tatsächliche Vertragspraxis, nach der alle bisherigen Änderungen (mindestens zehn an der Zahl) durch zweiseitig unterschriebene schriftliche Urkunde festgelegt wurden und diese zumindest teilweise ausdrücklich als Vertragsänderung bezeichnet wurden.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 305 Abs. 1 Satz 3 § 305 c Abs. 2, 310 Abs. 3 Nr. 2 § 313 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Reisekostenpauschale, insbesondere darum, ob die Beklagte berechtigt ist, die bisherige Pauschale einseitig zu reduzieren.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass die AVB aufgrund eines Verweises im Arbeitsvertrag der Klägerin Vertragsbestandteil sind.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.