Die Parteien streiten um die Höhe einer Reisekostenpauschale, insbesondere darum, ob die Beklagte berechtigt ist, die bisherige Pauschale einseitig zu reduzieren.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass die AVB aufgrund eines Verweises im Arbeitsvertrag der Klägerin Vertragsbestandteil sind.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
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