LAG München - Urteil vom 29.11.2007
3 Sa 676/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3423/05

Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung bei Fehlen negativer Gesundheitsprognose trotz außergewöhnlicher Fehlzeiten eines sehr jungen Arbeitnehmers - Unmaßgeblichkeit der subjektiven Einschätzung des Gesundheitszustands durch betroffenen Arbeitnehmer - unbegründeter Auflösungsantrag

LAG München, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 676/06

DRsp Nr. 2008/4294

Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung bei Fehlen negativer Gesundheitsprognose trotz außergewöhnlicher Fehlzeiten eines sehr jungen Arbeitnehmers - Unmaßgeblichkeit der subjektiven Einschätzung des Gesundheitszustands durch betroffenen Arbeitnehmer - unbegründeter Auflösungsantrag

»1. Bei einem im Zeitpunkt der Kündigung gerade zweiundzwanzigjährigen Arbeitnehmer mit exorbitant hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten kann im Einzelfall dennoch die Gesundheitsprognose positiv sein. 2. Für die für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der weiteren gesundheitlichen Entwicklung durch den Arbeitnehmer, z. B. im Rahmen eines mit diesem geführten Personalgesprächs an, sondern auf objektive, also medizinisch begründbare Tatsachen. Die negative Gesundheitsprognose muss in diesem Sinne eine objektive sein.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Arbeitgeberkündigung sowie über einen von der beklagten Arbeitgeberin gestellten Auflösungsantrag.