OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2008
12 U 40/07
Normen:
AktG § 112 ; BetrAVG § 3 ; BetrAVG § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 108/06

Unwirksamkeitsgrund für den Verzicht auf eine Pensionszusage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 12 U 40/07

DRsp Nr. 2008/15520

Unwirksamkeitsgrund für den Verzicht auf eine Pensionszusage

»Zur Unwirksamkeit des Verzichts auf eine Pensionszusage wegen unwirksamer Vertretung der Gesellschaft.«

Normenkette:

AktG § 112 ; BetrAVG § 3 ; BetrAVG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Pensionszusage.

Der am 23.06.1929 geborene Kläger zu 1) war seit dem 1. April 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma A GmbH, als deren Geschäftsführer beschäftigt. Nach Gründung der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin im November 1997 gehörte der Kläger deren Vorstand an und war über seine Firma B GmbH auch als Aktionär an der Beklagten beteiligt.