LSG Hamburg - Urteil vom 26.11.2013
L 3 R 66/13
Normen:
SGG§ 71; SGG § 72; SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 781/12

Unzulässig Klage oder BerufungProzessunfähigkeit wegen Querulantentum als partielle GeschäftsunfähigkeitKein Anspruch auf Bestellung eines besonderen Vertreters bei feststehender Querulanz

LSG Hamburg, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 3 R 66/13

DRsp Nr. 2014/1772

Unzulässig Klage oder Berufung Prozessunfähigkeit wegen Querulantentum als partielle Geschäftsunfähigkeit Kein Anspruch auf Bestellung eines besonderen Vertreters bei feststehender Querulanz

1. Die Prozessfähigkeit des Klägers ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Dies gilt auch im Instanzenzug bei der Berufung. Zur Rechtsschutzgewährung soll aber auch der Prozessunfähige gegen ein Urteil, mit dem die Klage wegen Prozessunfähigkeit als unzulässig verworfen bzw. abgewiesen worden war, die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen. Insoweit ist der Prozessunfähige für die Einlegung der Berufung - entsprechend allgemeinen Grundsätzen wie bei der Geschäftsunfähigkeit - als prozessunfähig anzusehen. 2. Bei partieller Geschäfts- und Prozessunfähigkeit wird die von einem solchen Betroffenen erhobene Klage zu Recht als unzulässig abzuweisen sein. 3. Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist dabei nicht angezeigt, da wegen Querulanz angesichts aussichtsloser bzw. abwegiger Rechtsverfolgung nicht notwendig.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG§ 71; SGG § 72; SGG § 143;

Tatbestand: