BAG - Beschluss vom 18.02.2020
3 AZN 954/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 3; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 328; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 47
AuR 2020, 234
BB 2020, 884
EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 26)
EzA-SD 2020, 9
NZA 2020, 1475
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 54/19
ArbG Essen, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1733/18

Unzulässige Benachteiligung des Versorgungsempfängers bei Beschränkung der Witwenrente auf eine bestimmte Person

BAG, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 3 AZN 954/19

DRsp Nr. 2020/4404

Unzulässige Benachteiligung des Versorgungsempfängers bei Beschränkung der Witwenrente auf eine bestimmte Person

Orientierungssatz: Durch die Rechtsprechung des Senats vom 21. Februar 2017 (- 3 AZR 297/15 - Rn. 32 ff., BAGE 158, 154) ist geklärt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Beschränkung der Witwenrente auf die Person, die im Zeitpunkt der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung mit der Person des Versorgungsempfängers verheiratet war, Letzteren unzulässig benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Entscheidung gilt gleichermaßen für den Fall, dass die Hinterbliebenenrente auf eine in der Versorgungszusage namentlich benannte Person beschränkt wird (Rn. 5 ff.).

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2019 - 6 Sa 54/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 26.460,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 3; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 328; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, auf den Fall einer Divergenz und auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet.