LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.09.2008
13 Sa 221/08
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2a; ArbGG § 64 Abs. 2b; ArbGG § 64 Abs. 2c; ArbGG § 64 Abs. 2d; ArbGG § 64 Abs. 3a S. 1; ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; TVK § 15 Abs. 1; LPersVG § 49 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1093/07

Unzulässige Berufung bei ausdrücklicher Nichtzulassung und offensichtlich fehlerhafter Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 221/08

DRsp Nr. 2009/11383

Unzulässige Berufung bei ausdrücklicher Nichtzulassung und offensichtlich fehlerhafter Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht

1. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3 a S. 1 nur zugelassen, wenn das Arbeitsgericht dies ausdrücklich in seinem Urteilstenor erklärt hat; die Entscheidung über die Zulassung und ihre Begrenzung ist integraler Bestandteil des Urteilstenors. 2. Erklärt das Arbeitsgericht im Urteilstenor, dass es "Berufung nicht zulässt, soweit nicht bereits kraft Gesetzes statthaft", kann diese (sprachlich fehlerhafte) Formulierung nur in dem Sinne verstanden werden, dass das Arbeitsgericht das Rechtsmittel der Berufung nicht eigenständig nach § 64 Abs. 2 a ArbGG zulassen will. 3. Auch an eine fehlerhafte Subsumtion im Rahmen von § 64 Abs. 3 ArbGG ist das Berufungsgericht gebunden. 4. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 b ArbGG sind erfüllt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt; für die Berechnung des Beschwerdewertes gelten die Grundsätze der §§ 3 bis 9 ZPO, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch die Sonderregelungen aus dem GKG, insbesondere aus § 42 Abs. 4 GKG (früher § 12 Abs. 7 ArbGG) verdrängt oder ergänzt werden.