LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.02.2007
22 Sa 6/07
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 522 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 385/06

Unzulässige Berufung bei fehlender Angabe erstinstanzlicher Entscheidung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 22 Sa 6/07

DRsp Nr. 2007/14272

Unzulässige Berufung bei fehlender Angabe erstinstanzlicher Entscheidung

1. Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht benennt und das Berufungsgericht vor Ablauf der Berufungsfrist diese Entscheidung auch nicht ermitteln kann, weil das erstinstanzliche Gericht drei Gerichtsorte hat.2. Im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch leichtes Verschulden schädlich; ein solches Verschulden ist anzunehmen, wenn ein Anwalt eine Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl diese Berufungsschrift den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 522 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung sowie über eine fristlose Kündigung vom 22.09.2006.

Mit Urteil vom 07.12.2006 hat das Arbeitsgericht Freiburg, Kn. Villingen-Schwenningen den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Urteil wurde dem Beklagten zugestellt am 14.12.2006.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2007, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 12.01.2007 legte der Beklagtenvertreter Berufung wie folgt ein:

Berufung

In der Rechtssache S. ./. Dr. med. R.

lege ich für den Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.12.2006 zugestellt am 14.12.2006

Berufung

ein.

In der Begründung wird ausgeführt: