LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2006
6 Sa 928/05
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1356/05

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung - keine Abänderung vertraglicher Pflichten durch Direktionsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 928/05

DRsp Nr. 2007/2732

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung - keine Abänderung vertraglicher Pflichten durch Direktionsrecht

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich das Berufungsvorbringen nicht mit den tragenden Begründungen des arbeitsgerichtlichen Urteiles befasst.2. Arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten können nicht einseitig im Wege der Direktionsbefugnis abgeändert werden.3. Ist die Beschäftigung des Arbeitnehmers als Lagerleiter Vertragsinhalt geworden, kann die Arbeitgeberin diese vertragliche Vereinbarung nicht im Wege der Ausübung des Direktionsrechtes abändern.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger, welcher seit 01.04.1975 bei den Rechtsvorgängern der Beklagten und seit 01.07.1995 bei der Beklagten zunächst in der Niederlassung C-Stadt beschäftigt war, als Lagerleiter in der Niederlassung in K, wo der Kläger seit 01.12.2003 tätig ist, zu beschäftigen.