Die Parteien streiten um die Herausgabe von Fahrgeldpauschalen und den Ersatz von Aufwendungen.
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem eingetragenen Verein, aufgrund des Vertrages vom 02.12.1999 in der Zeit vom 01.12.1999 bis zum 16.04.2003 als Übungsleiter der U12 Mannschaft beschäftigt.
Diese Mannschaft betreute der Beklagte bei verschiedenen Turnieren. Vom Veranstalter des jeweiligen Turniers wurde hierbei aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Kläger eine Fahrgeldpauschale bzw. ein Antrittsgeld entrichtet. Diese Zahlungen, insgesamt 2.295,00 Euro (vgl. im Einzelnen Blatt 2 und 3 d.A.), hat der Beklagte in Empfang genommen, aber nicht an den Kläger abgeführt. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2003 aufgefordert, den Betrag bis zum 22.10.2003 zurück zu zahlen.
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