LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2006
1 Sa 37/06
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1341/05

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung zur Nichtberücksichtigung eines Beweismittels

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 37/06

DRsp Nr. 2007/9828

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung zur Nichtberücksichtigung eines Beweismittels

Wird im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein bestimmtes Beweismittel nicht berücksichtigt worden ist, darf die Berufungsbegründung dieses Beweismittel nicht lediglich als übergangen rügen sondern muss sich mit der Begründung befassen, die das Erstgericht hierfür gegeben hat.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Herausgabe von Fahrgeldpauschalen und den Ersatz von Aufwendungen.

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem eingetragenen Verein, aufgrund des Vertrages vom 02.12.1999 in der Zeit vom 01.12.1999 bis zum 16.04.2003 als Übungsleiter der U12 Mannschaft beschäftigt.

Diese Mannschaft betreute der Beklagte bei verschiedenen Turnieren. Vom Veranstalter des jeweiligen Turniers wurde hierbei aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Kläger eine Fahrgeldpauschale bzw. ein Antrittsgeld entrichtet. Diese Zahlungen, insgesamt 2.295,00 Euro (vgl. im Einzelnen Blatt 2 und 3 d.A.), hat der Beklagte in Empfang genommen, aber nicht an den Kläger abgeführt. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2003 aufgefordert, den Betrag bis zum 22.10.2003 zurück zu zahlen.