LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.06.2008
10 Sa 807/07
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1 § 520 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2575/06

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit Urteilsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 807/07

DRsp Nr. 2008/14867

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit Urteilsgründen

1. Die Berufungsbegründung muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält; die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils argumentativ befassen, wenn es diese bekämpfen will.2. Hat das Arbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung die Klageansprüche unter allen in Betracht kommenden kollektiv- und individualrechtlichen Anspruchsgrundlagen im Detail geprüft und im Ergebnis verneint und setzt sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung mit keiner dieser Ausführungen argumentativ auseinander und nennt er auch keine Anspruchsgrundlage, aus der sich seiner Meinung nach die geltend gemachten Zahlungsansprüche herleiten lassen sollen, sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht erfüllt.

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1 § 520 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand: