LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.2008
9 Sa 378/08
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 277/07

Unzulässige Berufung bei fehlender Bezeichnung des Berufungsbeklagten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.07.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 378/08

DRsp Nr. 2009/18043

Unzulässige Berufung bei fehlender Bezeichnung des Berufungsbeklagten

Die erforderliche Bezeichnung des Berufungsbeklagten muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und sonstiger vorliegender Unterlagen ergeben. Dennoch müssen die Parteien des Rechtsmitelverfahrens zweifelsfrei feststellbar sein (in Anlehnung an BGH v. 09.04.2008 - VIII ZB 58/06 und vom 22.11.2008 XI ZB 43/04).

Tenor:

wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.09.2007 - 11 Ca 277/07 - als unzulässig verworfen, soweit diese sich gegen die Beklagte zu 1) richtet.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2;

Gründe:

1.