LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2006
14 Sa 57/06
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ZPO § 172 Abs. 1 § 174 Abs. 4 Satz 2 § 522 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4009/05

Unzulässige Berufung bei Versäumung der Berufungsfrist - Empfangsbekennntis durch Telefax - Zurechnung antwaltlichen Verschuldens auch im Falle vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 57/06

DRsp Nr. 2007/17622

Unzulässige Berufung bei Versäumung der Berufungsfrist - Empfangsbekennntis durch Telefax - Zurechnung antwaltlichen Verschuldens auch im Falle vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

1. Nach § 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Empfangsbekenntnis auch durch Telekopie zurückgesandt werden; das Telefax genügt als Nachweis einer Zustellung.2. Auch im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Bevollmächtigten ist dessen Verhalten der Partei zuzurechnen; für eine Beschränkung der Zurechnung gibt die gesetzliche Bestimmung des § 85 Abs. 2 ZPO, die jedwedes Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichstellt, schon vom Wortlaut nichts her; würde man der Partei ein vorsätzliches Handeln ihres Vertreters nicht zurechnen, würde man das aus der Anwaltswahl resultierende Risiko dem Prozessgegner aufbürden. 3. Beschränkt sich das durch eidesstattliche Versicherungen der Partei und seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemachte Vorbringen darauf, dass der Rechtsanwalt für die Partei nach dem Kammertermin vor dem Arbeitsgericht unerreichbar gewesen ist und sich nicht mehr um die ihm übertragenen Mandatsangelegenheiten gekümmert hat, kann dieser Sachverhalt allein die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht begründen.

Normenkette: