LAG Köln - Beschluss vom 22.12.2009
9 Sa 383/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5; ArbGG § 66 Abs. 2 S. 2; ZPO § 66; ZPO § 69; ZPO § 265 Abs. 2 S. 3; ZPO § 522 Abs. 1; BGB § 613 a;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 210
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6345/08

Unzulässige Berufung bei verspäteter Rechtsmittelbegründung durch Nebenintervenientin nach Rechtsmittelrücknahme durch Partei; einfache Nebenintervention bei Rechtsnachfolge infolge Betriebsübergang

LAG Köln, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 383/09

DRsp Nr. 2010/1084

Unzulässige Berufung bei verspäteter Rechtsmittelbegründung durch Nebenintervenientin nach Rechtsmittelrücknahme durch Partei; einfache Nebenintervention bei Rechtsnachfolge infolge Betriebsübergang

1. Die Nichtanwendung von § 69 ZPO auf den Rechtsnachfolger nach § 265 Abs. 2 S. 3 ZPO verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 2. Auch der Betriebsnachfolger ist nicht streitgenössischer Nebenintervenient in einem zwischen einem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer bereits anhängigen Rechtsstreit. 3. Reichen sowohl die Hauptpartei als auch der einfache Nebenintervenient Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Nebenintervenient nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Hauptpartei fortführen darf. 4. Nimmt die Hauptpartei die Berufung zurück, so liegt darin noch kein Widerspruch gegen die Fortführung des Rechtsstreits durch den Nebenintervenienten. 5. Die Rechtsmittelfristen der Hauptpartei gelten auch für den einfachen Nebenintervenient.

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Köln vom 7. November 2008 - 5 Ca 6345/08 -

wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte, soweit sie bis zu ihrer Berufungsrücknahme entstanden sind, und die Nebenintervenientin, soweit sie ab der Berufungsrücknahme der Beklagten entstanden sind.