1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung. Seit 10.05.2007 war die Klägerin im Betrieb des Rechtsvorgängers des Beklagten als Ladenhilfe zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 1.380,00 EUR tätig.
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