LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2008
2 Sa 403/08
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; KSchG § 2 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1865/07

Unzulässige Berufung des Arbeitgebers gegen erfolgreiche Kündigungsschutzklage bei unzureichender Berufungsbegründung - Kündigung wegen eigenmächtiger Beurlaubung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 403/08

DRsp Nr. 2009/6286

Unzulässige Berufung des Arbeitgebers gegen erfolgreiche Kündigungsschutzklage bei unzureichender Berufungsbegründung - Kündigung wegen eigenmächtiger Beurlaubung

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; der Berufungsführer muss im Einzelnen angeben, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält. 2. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung ist nicht erforderlich; die Berufungsschrift muss sich aber mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2008 - 2 Ca 1865/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; KSchG § 2 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung. Seit 10.05.2007 war die Klägerin im Betrieb des Rechtsvorgängers des Beklagten als Ladenhilfe zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 1.380,00 EUR tätig.