LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.12.2010
9 Sa 307/10
Normen:
ArbGG § 59; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 338;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2182/07

Unzulässige Berufung gegen Versäumnisurteil; Grundsatz der Meistbegünstigung bei Einlegung eines unzutreffenden Rechtsmittels

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 307/10

DRsp Nr. 2011/6993

Unzulässige Berufung gegen Versäumnisurteil; Grundsatz der Meistbegünstigung bei Einlegung eines unzutreffenden Rechtsmittels

1. Gegen Versäumnisurteile ist das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben; statthafter Rechtsbehelf ist vielmehr der Einspruch (§ 59 ArbGG mit § 338 ZPO), wobei die Einspruchsfrist eine Woche nach Zustellung beträgt. 2. Soweit nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung der Partei nicht nur das Rechtsmittel zusteht, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, sondern auch das Rechtsmittel zulässig ist, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre, setzt die Anwendung dieses Grundsatzes voraus, dass das Gericht eine der Form nach unzutreffende Entscheidung getroffen hat. 3. Hat das Arbeitsgericht der Form nach zutreffend ein Versäumnisurteil erlassen, ändert die Bezeichnung als "Versäumnis- und Schlussurteil" nicht an dieser Entscheidungsform, wenn dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, die darauf hinweist, "dass gegen dieses Versäumnisurteil" für die Beklagte der Einspruch gegeben ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Versäumnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 21.8.2008, Az. 7 Ca 2182/07 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;