LAG Hamm - Urteil vom 18.08.2006
10 Sa 177/06
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 d ; ZPO § 345 § 514 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4184/04

Unzulässige Berufung gegen zweites Versäumnisurteil - unschlüssige Darlegung der unverschuldeten Säumnis

LAG Hamm, Urteil vom 18.08.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 177/06

DRsp Nr. 2007/956

Unzulässige Berufung gegen zweites Versäumnisurteil - unschlüssige Darlegung der unverschuldeten Säumnis

1. Eine unverschuldete Säumnis im Sinne des § 64 Abs. 2 ArbGG (und des gleichlautenden § 514 Abs. 2 ZPO) liegt nicht nur dann vor, wenn eine Partei tatsächlich unverschuldet gehindert ist, einen Gerichtstermin wahrzunehmen; neben der unverschuldeten Verhinderung erfordert die unverschuldete Säumnis zusätzlich, dass die säumige Partei im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht hat, dem Gericht die Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen und ihm mindestens die Möglichkeit zu geben, die Sache gemäß § 337 ZPO zu vertagen. 2. Unterlässt es die säumige Partei, das Gericht von ihrer Verhinderung rechtzeitig zu informieren, obwohl es ihr möglich und zumutbar war, ist der Erlass des zweiten Versäumnisurteils für sie nicht unabwendbar; dabei ist die Schlüssigkeit des Vorbringens zur Unabwendbarkeit der zu dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils führenden Säumnis Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung.