LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2021
5 Sa 372/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 566/19

Unzulässige Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit Urteil in erster InstanzNicht hinreichend bestimmter KlageantragKein Nachschieben von Angriffs- und Verteidigungsmitteln bei schon unzulässiger Berufung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 372/20

DRsp Nr. 2021/16303

Unzulässige Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit Urteil in erster Instanz Nicht hinreichend bestimmter Klageantrag Kein Nachschieben von Angriffs- und Verteidigungsmitteln bei schon unzulässiger Berufung

1. Die Berufung ist unzulässig, weil keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts erfolgt. Die Berufungsbegründung sagt weder etwas zu der nicht hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags noch zur Frage des einheitlichen Krankheitsbildes und der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht. 2. Ein späterer Vortrag mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ist nicht zulässig, wenn die eingelegte Berufung schon unzulässig war.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 2. Dezember 2020, Az. 4 Ca 566/19, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 128 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung.

1. 2. 3. 1. 2. 3.