LSG Hamburg - Urteil vom 14.12.2023
L 4 SO 51/22 D
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
AK 2024, 56
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 169/17

Unzulässige Berufung wegen nicht fristgerechter Einreichung

LSG Hamburg, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 51/22 D

DRsp Nr. 2024/443

Unzulässige Berufung wegen nicht fristgerechter Einreichung

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zustehen.

Der 1939 geborene Kläger und die 1940 geborene Klägerin sind verheiratet und standen als Altersrentner bis zum 30. September 2016 neben Leistungen zur Pflege und der Haushaltshilfe im Bezug von aufstockenden Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Eine weitere Leistungsgewährung ab dem 1. Oktober 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 ab und führte zur Begründung aus, die von den Klägern in Erledigung eines Aufforderungsschreibens vom 13. Juni 2016 vorgelegten Unterlagen ließen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit aufkommen. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger über Einkommen bzw. Vermögen verfügten, welches sie nicht angegeben hätten.

1. 2.