LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.07.2006
2 Ta 111/06
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 78a ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 897/06

Unzulässige Beschwerde bei Unanfechtbarkeit des Beschlusses zur örtlichen Unzuständigkeit - Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung nur bei krassen Rechtsverletzungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 111/06

DRsp Nr. 2007/1120

Unzulässige Beschwerde bei Unanfechtbarkeit des Beschlusses zur örtlichen Unzuständigkeit - Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung nur bei krassen Rechtsverletzungen

1. Der Verweisungsbeschluss bezüglich der örtlichen Unzuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ist unanfechtbar.2. Im Falle einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung steht den Prozessparteien eine Rügemöglichkeit nur unter den Voraussetzungen des § 78 a ArbGG zu.3. Ein greifbar gesetzwidriger Verweisungsbeschluss entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung für das Adressatgericht; das gilt allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen, so dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung nur bei krassen Rechtsverletzungen in Betracht kommt.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 78a ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss vom 02.06.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Duisburg verwiesen.