LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.10.2003
3(7) TaBV 33/02
Normen:
BetrVG § 19 ; ArbGG § 83 Abs. 3 § 87 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 26/02

Unzulässige Beschwerde des Betriebsrates bei fehlender Beschwer infolge eigener Antragstellung nach Anschluss an Gewerkschaftsantrag

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 3(7) TaBV 33/02

DRsp Nr. 2006/1868

Unzulässige Beschwerde des Betriebsrates bei fehlender Beschwer infolge eigener Antragstellung nach Anschluss an Gewerkschaftsantrag

1. Berechtigt, eine Beschwerde einzulegen, sind (nur) diejenigen Beteiligten, die beschwerdebefugt und beschwert sind; der Betriebsrat ist nicht beschwert, wenn seinem Antrag entsprochen worden ist.2. Stellt ein Beteiligter den gleichen Antrag wie der Antragsteller, ist es eine Frage der Auslegung, ob er aus eigenem Recht eine Sachentscheidung begehrt oder das Begehren des Antragstellers lediglich unterstützen will.3. Hat der Betriebsrat nicht nur erklärt, den Antrag der Gewerkschaft unterstützen und billigen zu wollen, sondern hat er ebenfalls ausdrücklich beantragt, festzustellen, dass die durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist, und hat er auch im Verfahren von Anbeginn an nicht nur keinerlei Zweifel darüber aufkommen lassen, dass er die Rechtsauffassung der antragstellenden Gewerkschaft teilt, sondern darüber hinaus ausdrücklich erklärt, der Antrag der Gewerkschaft müsse Erfolg haben, hat er damit deutlich gemacht, dass er die Annullierung seiner Wahl nicht nur für gerechtfertigt sondern auch für geboten hält; unter diesen Umständen ist der Betriebsrat als Antragsteller anzusehen.

Normenkette:

BetrVG § 19 ; ArbGG § 83 Abs. 3 § 87 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.