LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2022
1 TaBV 773/22
Normen:
ArbGG § 11; BetrVG § 97 Abs. 2; BetrVG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 16/22

Unzulässige Beschwerde des Betriebsrats wegen mangelnder, unwirksamer UnterschriftNachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bei Rüge

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 1 TaBV 773/22

DRsp Nr. 2022/17959

Unzulässige Beschwerde des Betriebsrats wegen mangelnder, unwirksamer Unterschrift Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bei Rüge

Auf eine Rüge hin ist zu prüfen, ob der Prozessbevollmächtigte, der die Beschwerde eingelegt und begründet hat, auch ordnungsgemäß bevollmächtigt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betriebsrat lediglich die Beauftragung für einen Rechtsanwalt für die erste, nicht aber nochmals für die zweite Instanz beschlossen hat.

1. Die Beschwerde des zu 1) beteiligten Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 28. Juni 2022 - 4 BV 16/22 - wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Beteiligten nicht gegeben, § 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 11; BetrVG § 97 Abs. 2; BetrVG § 98;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Ausgestaltung von Fort- und Weiterbildung im Betrieb nach § 100 ArbGG.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes erbringt, der Beteiligte zu 1. ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.