LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.11.2006
9 Ta 238/06
Normen:
ZPO § 78 Satz 1 § 120 Abs. 4 § 127 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3295/02

Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe - verspätete Fristeinlegung bei wirksamer Zustellung an Prozessbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 238/06

DRsp Nr. 2007/11737

Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe - verspätete Fristeinlegung bei wirksamer Zustellung an Prozessbevollmächtigten

1. Der Umfang der Prozessvollmacht eines Prozessbevollmächtigten umfasst auch das Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO, falls der Prozessbevollmächtigte den Bewilligungsantrag, im Auftrag seiner Partei gestellt hat.2. Der Lauf der Beschwerdefrist beginnt daher in diesem Fall mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten; auf die darüber hinaus erfolgende Zustellung an den Kläger persönlich kommt es nicht an.

Normenkette:

ZPO § 78 Satz 1 § 120 Abs. 4 § 127 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Mainz einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf er, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. beantragt hat. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 04.02.2003 Prozesskostenhilfe für einen Teil seiner Klageanträge mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger ab dem 15.02.2003 monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR an die Landeskasse zu leisten hat; des Weiteren ist ihm Herr Rechtsanwalt Z. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.