LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.12.2003
5 Ta 1076/03
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 3 ; ArbGG § 68 ; ZPO §§ 3 ff ; ZPO § 538 Abs. 2 ; ZPO § 572 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2827/02

Unzulässige Beschwerde gegen arbeitsgerichtlichen Beschluss im Richterablehnungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 5 Ta 1076/03

DRsp Nr. 2004/7030

Unzulässige Beschwerde gegen arbeitsgerichtlichen Beschluss im Richterablehnungsverfahren

Die Beschwerde gegen einen im Richterablehnungsverfahren erlassenen Beschluss ist nicht statthaft (§ 49 Abs. 3 ArbGG).

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 3 ; ArbGG § 68 ; ZPO §§ 3 ff ; ZPO § 538 Abs. 2 ; ZPO § 572 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Wegen des dort näher bezeichneten Gegenstandes legte der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 13.08.2003 (Bl. 116 ff. d.A.) am 15.08.2003 Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 13.08.2003 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.02.2003 - 4 Ca 2827/02 -("über das Ablehnungsgesuch gegenüber RArbG Z.") und das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.02.2003 - 4 Ca 2827/02 - aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kläger hat die Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 26.09.2003 (Bl. 174 ff. d.A.) beantwortet. Hierauf wird verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.