LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.12.2007
9 Ta 16/07
Normen:
ZPO § 57 Abs. 1 § 572 Abs. 2 Satz 2 ; GmbHG § 6 Abs. 1 § 46 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 478/04

Unzulässige Beschwerde gegen Bestellung eines Prozesspflegers für eine juristische Person durch prozessleitende Verfügung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 16/07

DRsp Nr. 2008/14242

Unzulässige Beschwerde gegen Bestellung eines Prozesspflegers für eine juristische Person durch prozessleitende Verfügung

»Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH ohne Geschäftsführer erfolgt durch (prozessleitende) Verfügung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.«

Normenkette:

ZPO § 57 Abs. 1 § 572 Abs. 2 Satz 2 ; GmbHG § 6 Abs. 1 § 46 Nr. 5 ;

Gründe:

A.

Die Beklagte/Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die seit dem 10.04.2007 ohne Geschäftsführer ist. An diesem Tag verstarb der letzte Geschäftsführer der Beklagten, Herr B.. Ein neuer Geschäftsführer wurde zwischenzeitlich nicht bestellt. Die Beklagte wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Bestellung von Rechtsanwalt M. als besonderen Vertreter nach § 57 ZPO für die Beklagte für den vorliegenden Rechtsstreit.

Wegen des weiteren und soweit unstreitigen Sachverhaltes wird auf I. der Verfügung des Arbeitsgerichts vom 29.10.2007 vollumfänglich Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 29.10.2007 bestellte das Arbeitsgericht Freiburg Herrn Rechtsanwalt M., den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters zum besonderen Vertreter der Beklagten. Die Bestimmung erfolgte ausweislich der Gründe der Verfügung nach § 57 Abs. 1 ZPO.