LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.12.2010
6 Ta 255/10
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 567 Abs. 2; ArbGG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 806/10

Unzulässige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung bei fehlender Beschwer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 255/10

DRsp Nr. 2011/6531

Unzulässige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung bei fehlender Beschwer

1. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist gegen eine Entscheidung über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 EUR überschritten wird; diese Voraussetzung besteht neben dem weiteren Erfordernis des § 91 a Abs. 2 ZPO, wonach auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel gegeben sein müsste. 2. Soweit sich ausgehend von einem Streitwert von 1.400 EUR nach dem Kostenverzeichnis für Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit unter Nr. 8210 zu § 3 Abs. 2 GKG Gerichtsgebühren in Höhe von 2,0 und damit ein Betrag von 130 EUR ergibt, liegt dieser Betrag unter der gesetzlich vorgesehenen Grenze des Wertes des Beschwerdeverfahrens. 3. Für die Kostentragungspflicht nach § 91 a ZPO kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erledigung sondern darauf an, dass überhaupt ein Klageverfahren rechtshängig geworden ist; erfolgt die Reaktion der Beklagten zeitlich erst nach Klageerhebung, rechtfertigt dies auch bei Einigung im Kammertermin die Kostenlast der Beklagten.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 04. November 2010 - 8 Ca 806/10 - wird kostenpflichtig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 567 Abs. 2; ArbGG § 78;

Gründe: