LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.12.2010
7 Ta 257/10
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1619/10

Unzulässige Beschwerde gegen Ladungsbeschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 257/10

DRsp Nr. 2011/6536

Unzulässige Beschwerde gegen Ladungsbeschluss

Ein Beschluss, durch den lediglich rechtliche Hinweise gegeben und die Ladung eines Zeugen beschlossen wird und der mithin lediglich Maßnahmen der Prozessleitung zum Gegenstand hat, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.10.2010, Az.: 9 Ca 1619/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vor dem Arbeitsgericht Mainz um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin sowie um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Am 20.10.2010 hat das Arbeitsgericht folgenden Beschluss gefasst:

"1. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Kündigung. Diesen kann sie wohl kaum allein durch Unterlagen der Firma Z erbringen. Die Erklärung dieser GmbH mag die Zustellung indizieren. Sie ist aber keine öffentliche Urkunde.

Es wird deshalb der Zeuge X geladen werden.

2. Sache der Klägerin ist es, einen zu führenden oder geführten Beweis des Zugangs zu erschüttern, indem sie Gegenbeweise anbietet, die gegebenenfalls zu erheben wären.