LAG Köln - Beschluss vom 28.06.2006
14 Ta 246/06
Normen:
ZPO § 567 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 408/05

Unzulässige Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung von Beweismitteln

LAG Köln, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 14 Ta 246/06

DRsp Nr. 2006/27900

Unzulässige Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung von Beweismitteln

»Eine Beschwerde, die sich gegen die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln richtet, ist unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 567 ;

Gründe:

I.

Mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass ein Auflösungsvertrag mit der Beklagten, in dem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwecks Übertritt des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand vereinbart worden war, rechtsunwirksam sei.

Im Verfahren stellte der Kläger verschiedene Beweisanträge, die sich auf die Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens bezogen.

Das Arbeitsgericht hat durch am 20.04.2006 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen.

Mit seiner mit Schriftsatz vom 21.04.2006 - bei Gericht am 24.04.2006 eingegangen - begründeten Beschwerde rügt der Kläger, dass Übergehen der von ihm eingereichten Beweismittel und Beweisanerbieten und zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss nicht abgeholfen mit der Begründung, dass das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen sei und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und musste daher bereits deshalb zurückgewiesen werden, weil sie unzulässig ist.