LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.05.2006
9 Ta 86/06
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 260/06

Unzulässige Beschwerde zur Erhöhung des Gegenstandswertes im Auftrag des Klägers - kein Rechtsschutzinteresse an Zahlung höherer Anwaltsgebühren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 86/06

DRsp Nr. 2006/28100

Unzulässige Beschwerde zur Erhöhung des Gegenstandswertes im Auftrag des Klägers - kein Rechtsschutzinteresse an Zahlung höherer Anwaltsgebühren

Eine namens und im Auftrag des Klägers eingereichte Beschwerde zur Streitwerterhöhung ist unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung eines höheren Gegenstandwertes für das erstinstanzliche Verfahren hat.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern einen Beschäftigungsrechtstreit geführt, der durch den gerichtlichen Vergleich vom 06.03.2006 beendet worden ist.

Nachdem der Kläger einen Antrag auf Festsetzung des Streitwertes gestellt hatte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.04.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren auf 15.500,00 EUR und für den Vergleich auf 58.000,00 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 27.04.2006 und seinem Prozessbevollmächtigten am 26.04.2006 zugestellt worden.

Am 03.05.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers "namens und im Auftrag des Klägers" sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.04.2006 eingelegt.

Der Beschwerdeführer macht geltend,