LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 28.08.2003
9 TaBV 47/03
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 318
DB 2004, 2112
LAGReport 2004, 113
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 409/02

Unzulässige Entsendung des nur vorübergehend in Betriebsrat nachgerückten Ersatzmitgliedes als Ersatzmitglied in Gesamtbetriebsrat

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 9 TaBV 47/03

DRsp Nr. 2004/10948

Unzulässige Entsendung des nur vorübergehend in Betriebsrat nachgerückten Ersatzmitgliedes als Ersatzmitglied in Gesamtbetriebsrat

»Die Entsendung eines nur vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückten Ersatzmitglieds als Ersatzmitglied in den Gesamtbetriebsrat ist nicht zulässig.«

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 § 47 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat berechtigt ist, ein vorübergehend nachgerücktes Mitglied als Ersatzmitglied in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrer Hauptniederlassung in F etwa 220 Beschäftigte. Die Belegschaft setzt sich zu etwa einem Drittel aus männlichen und zu zwei Dritteln aus weiblichen Personen zusammen. Der Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern, zwei weiblichen und sieben männlichen. Im Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

Der Betriebsrat bestellte je ein männliches und ein weibliches Mitglied als Mitglieder des Gesamtbetriebsrates. Als Ersatzmitglied für das männliche Gesamtbetriebsratsmitglied bestellte er zwei männliche Betriebsratsmitglieder, als Ersatzmitglied für das weibliche Betriebsratsmitglied ein weibliches Ersatzmitglied.