Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat berechtigt ist, ein vorübergehend nachgerücktes Mitglied als Ersatzmitglied in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrer Hauptniederlassung in F etwa 220 Beschäftigte. Die Belegschaft setzt sich zu etwa einem Drittel aus männlichen und zu zwei Dritteln aus weiblichen Personen zusammen. Der Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern, zwei weiblichen und sieben männlichen. Im Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
Der Betriebsrat bestellte je ein männliches und ein weibliches Mitglied als Mitglieder des Gesamtbetriebsrates. Als Ersatzmitglied für das männliche Gesamtbetriebsratsmitglied bestellte er zwei männliche Betriebsratsmitglieder, als Ersatzmitglied für das weibliche Betriebsratsmitglied ein weibliches Ersatzmitglied.
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