LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2008
5 Sa 751/07
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; ASiG § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2394/06

Unzulässige Feststellungsanträge einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zur betrieblichen Stellung - Pflicht zur Zusammenarbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dem Beauftragten Sicherheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 751/07

DRsp Nr. 2008/14920

Unzulässige Feststellungsanträge einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zur betrieblichen Stellung - Pflicht zur Zusammenarbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dem Beauftragten Sicherheit

1. Bei der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von (Rechts-) Handlungen, welche die Stellung der Arbeitnehmerin als Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Hierarchie der Arbeitgeberin (Universität) begründen, handelt es sich nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sondern allenfalls um Teilelemente eines solchen; einem diesbezüglichem Feststellungsantrag fehlt es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.2. § 10 ASiG lässt es auch zu, die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Zusammenarbeit mit dem Beauftragten Sicherheit zu verpflichten, wobei Zusammenarbeit auch Information beinhaltet.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; ASiG § 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die bei der beklagten Universität als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt ist, streitet mit der Beklagten darüber, ob diese nicht zuletzt mit der Schaffung der Funktion des Beauftragten Sicherheit ihre vom Gesetz (Arbeitssicherheitsgesetz) vorgesehene Stellung beeinträchtigt.