LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.2006
10 Sa 351/06
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 244/06

Unzulässige Feststellungsklage bei fehlender Begründung für besonderes Interesse an vergangenheitsbezogener Feststellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 351/06

DRsp Nr. 2007/9813

Unzulässige Feststellungsklage bei fehlender Begründung für besonderes Interesse an vergangenheitsbezogener Feststellung

1. Das Interesse an einer vergangenheitsbezogenen Feststellung bedarf einer besonderen Begründung.2. Bei beendeten Vertragsverhältnissen ist in aller Regel klar erkennbar, welche Ansprüche noch im Raum sind; das Feststellungsinteresse ist daher nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben.3. Ist das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet und war die Arbeitnehmerin bereits seit Mitte Oktober 2005 durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt und wurde die ihr gegenüber im Januar 2006 angekündigte Versetzungsmaßnahme zu keinem Zeitpunkt tatsächlich durchgeführt, ist nicht erkennbar, welche Rechtsfolgen sich aus der von der Arbeitnehmerin begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung für Gegenwart oder Zukunft ergeben können.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie über Zahlungsansprüche der Klägerin.