Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 23.12.2004 ihren Arbeitgeber auf Zahlung von Gehältern für den Zeitraum 22.10. bis Ende November 2004 aus Annahmeverzugsgesichtspunkten in Anspruch genommen und eine Entschädigung und ein Schmerzensgeld wegen an ihr vorgenommener Mobbinghandlungen gefordert. Daneben hat sie in dem Antrag zu 2), welcher in der Berufungsinstanz neu gefasst wurde, die Feststellung begehrt, dass ab 22.10.2004 der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung zustehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, woraufhin Berufung form- und fristgerecht eingelegt wurde, welche mit Schreiben vom 28.07.2005 begründet und mit Schreiben vom 17.11.2005 auf weitere Beklagte ausgedehnt worden ist.
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