LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2021
5 Sa 167/21
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 930/20

Unzulässige Feststellungsklage wegen vergangenen Anspruchs auf Freistellung mangels FeststellungsinteresseFreistellungsanspruch nach Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 167/21

DRsp Nr. 2022/4984

Unzulässige Feststellungsklage wegen vergangenen Anspruchs auf Freistellung mangels Feststellungsinteresse Freistellungsanspruch nach Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz

Die Klage auf Feststellung, in der Vergangenheit einen Anspruch auf Freistellung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz gehabt zu haben, begründet mangels Rechtswirkung für die Gegenwart und die Zukunft kein Feststellungsinteresse. Sie ist unzulässig.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. November 2020, Az. 1 Ca 930/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger will festgestellt haben, dass er an fünf Arbeitstagen im August 2019 einen Freistellungsanspruch nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (BFG) hatte.

Der 1959 geborene Kläger ist seit August 2002 bei dem beklagten Land angestellt. Er wird beim L. (L.) als Regierungsangestellter/Sachbearbeiter beschäftigt. Der Kläger ist dienstlich nicht verpflichtet, Lastkraftwagen oder Omnibus zu fahren, so dass er für die Ausübung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit keine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder D1, D1E, D, DE benötigt. In der Stellenbeschreibung vom 2. Januar 2007 heißt es ua.:

lfd. Nr. Arbeitsvorgang zeitl. Anteil
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