Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. November 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger will festgestellt haben, dass er an fünf Arbeitstagen im August 2019 einen Freistellungsanspruch nach dem
Der 1959 geborene Kläger ist seit August 2002 bei dem beklagten Land angestellt. Er wird beim L. (L.) als Regierungsangestellter/Sachbearbeiter beschäftigt. Der Kläger ist dienstlich nicht verpflichtet, Lastkraftwagen oder Omnibus zu fahren, so dass er für die Ausübung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit keine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder D1, D1E, D, DE benötigt. In der Stellenbeschreibung vom 2. Januar 2007 heißt es ua.:
lfd. Nr. | Arbeitsvorgang | zeitl. Anteil |
1 |
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