LAG München - Urteil vom 06.10.2009
7 Sa 36/09
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 246/08

Unzulässige Gewerkschaftsanträge auf Unterlassung befristeter Übertragung höherwertiger Aufgaben ohne sofortige Höhergruppierung; Bestimmtheitserfordernis bei Gewerkschaftsanträgen zur Durchsetzung von Mitgliederrechten

LAG München, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 36/09

DRsp Nr. 2010/15006

Unzulässige Gewerkschaftsanträge auf Unterlassung befristeter Übertragung höherwertiger Aufgaben ohne sofortige Höhergruppierung; Bestimmtheitserfordernis bei Gewerkschaftsanträgen zur Durchsetzung von Mitgliederrechten

Will eine Gewerkschaft den Arbeitgeber eines mit ihr abgeschlossenen Haustarifvertrages durch Leistungs- oder Feststellungsanträge zur Einhaltung des Tarifvertrages zwingen, muss sie die Gewerkschaftsmitglieder namentlich aufführen, für die sie ihre Ansprüche geltend machen, sonst ist der Antrag unzulässig (im Anschluss an BAG 19.03.2003 - 4 AZR 271/02 = NZA 2003, 1221).

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008 - Az.: 2a Ca 246/08 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: