LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.11.2008
6 Sa 221/08
Normen:
ZPO § 529; ZPO § 533; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 67; BHVO § 7 Abs. 1; BGB § 280;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, ö. D. 1 Ca 3780 b/05 vom 31.03.2006,

Unzulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz - Sachdienlichkeit bei Umstellung von Beihilfeanspruch auf Schadensersatz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 221/08

DRsp Nr. 2009/1148

Unzulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz - Sachdienlichkeit bei Umstellung von Beihilfeanspruch auf Schadensersatz

1. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält, und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. § 533 ZPO); dazu zählen die schon von der Vorinstanz festgestellten und auch neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung nach § 67 ArbGG zulässig ist. 2. Für die Sachdienlichkeit kommt es nicht darauf an, ob sich die Klageänderung unmittelbar aus dem bisherigen Prozessstoff ergibt sondern ob ein weiterer Prozess der Parteien durch Zulassung der Klageänderung vermieden werden kann; der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit steht dabei im Vordergrund. 3. Die Sachdienlichkeit ist erst dann zu verneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann.