I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen hat, das durch den Antrag des Klägers vom 27.07.2005 (Bl. 22 d. A.) eingeleitet wurde. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des §
II.
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