LAG Thüringen - Beschluss vom 29.06.2022
4 Ta 39/22
Normen:
ArbGG § 46;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2079/21

Unzulässige Restitutionsklage§ 79 ArbGG bei Restitutionsklagen lex specialis gegenüber § 46 ArbGG in allen drei Instanzen

LAG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 39/22

DRsp Nr. 2022/11634

Unzulässige Restitutionsklage § 79 ArbGG bei Restitutionsklagen lex specialis gegenüber § 46 ArbGG in allen drei Instanzen

1. In Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Wiederaufnahmeantrags kann auch das erstinstanzliche (Arbeits-)Gericht ausnahmsweise auf eine mündliche Verhandlung verzichten und einen unzulässigen Wiederaufnahmeantrag im Beschlusswege als unzulässig verwerfen (Weiterführung von BGH Beschluss 7.3.2013 - V ZB 286/11). 2. § 79 ArbGG regelt das Verfahren für Wiederaufnahmeklagen unabhängig davon, ob dieses vor dem Arbeitsgericht oder Rechtsmittelgericht geführt wird, abschließend und vollständig als lex specialis gegenüber § 46 ArbGG.

Hält der Kläger keinen substantiierten Vortrag zu irgendwie von ihm pauschal behaupteten Restitutionsgründen, kann das Gericht ausnahmsweise über die Zulässigkeit der Restitutionsklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

Normenkette:

ArbGG § 46;

Gründe:

I.

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt, mit welchem ihre als Restitutionsklage bezeichnete Eingabe vom 16.12.2021 als unzulässig verworfen wurde.