I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss, den das Arbeitsgericht nach § 33 RVG erlassen hat.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war das Begehren des Gesamtbetriebsrats, im Hinblick auf eine von ihm mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über die Regelung von Sachkundeschulungen hieraus sich ergebende Auskünfte zu erhalten. Der Arbeitgeber hat die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für nicht gegeben erachtet. Das Ausgangsverfahren hat durch Beschluss geendet.
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