LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.01.2018
3 Sa 339/17
Normen:
HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74a; HGB § 75 Abs. 2; HGB § 75d S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 685/17

Unzulässige Wettbewerbsabrede im ArbeitsvertragWahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Lossagung vom Wettbewerbsverbot und entschädigungspflichtiger Karenzeinhaltung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 339/17

DRsp Nr. 2019/12002

Unzulässige Wettbewerbsabrede im Arbeitsvertrag Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Lossagung vom Wettbewerbsverbot und entschädigungspflichtiger Karenzeinhaltung

1. Eine Abrede im Arbeitsvertrag, wonach ein Wettbewerbsverbot nur nach einer vom Arbeitnehmer "ausgelösten Beendigung des Dienstvertrages" gelten soll, ist unzulässig, da sie zum Nachteil des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches abweicht. 2. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall zwischen Lossagung vom Wettbewerbsverbot und entschädigungspflichtiger Karenzeinhaltung wählen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.06.2017 - 3 Ca 685/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74a; HGB § 75 Abs. 2; HGB § 75d S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege einer Feststellungsklage über die Verbindlichkeit des im Arbeitsvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Dezember 2007 bis zum 30.06.2017 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er war im Bereich Einkauf für Gemüse- und Sauerkonserven sowie Olivenprodukte zuständig. Im Bereich Verkauf war der Kläger für das gesamte Sortiment der Beklagten tätig. Er bezog ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt iHv. EUR 5.500,00.