LAG München - Beschluss vom 14.02.2006
10 Ta 493/05
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 228
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 15294/04

Unzulässige Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel bei streitigen Arbeitsbedingungen - unmögliche Weiterbeschäftigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes infolge tatsächlicher Umorganisation

LAG München, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 493/05

DRsp Nr. 2006/20055

Unzulässige Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel bei streitigen Arbeitsbedingungen - unmögliche Weiterbeschäftigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes infolge tatsächlicher Umorganisation

»1. Aus einem Urteil auf Weiterbeschäftigung zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen ist eine Zwangsvollstreckung unzulässig, wenn über den Inhalt der Bedingungen zwischen den Parteien gerade Streit besteht.2. Führt ein Arbeitgeber eine Organisationsmaßnahme tatsächlich durch, die zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führt, wird ihm die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers zu den bisherigen Arbeitsbedingungen unmöglich. Eine Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungsurteil kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 01.11.1988 bei dem Beklagten als Lehrer beschäftigt. Der Kläger ist Diplom-Soziologe mit betriebswirtschaftlichen und sozialpädagogischen Schwerpunkt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein zwischen ihnen am 02.11.1988 geschlossener Arbeitsvertrag, in dem es u. a. wie folgt heißt:

1. Herr P. wird mit Wirkung vom 01. November 1988 als Fachlehrer im Bereich Förderungslehrgang (Informationstechnische Grundbildung) des angestellt.

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