I. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht R und gegen die Richterin am Bayer. Landessozialgericht B wegen Besorgnis der Befangenheit werden als offensichtlich unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.03.3023 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) streitet im einstweiligen Rechtsschutz um das Medikament Exjade (Wirkstoff Deferasirox).
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