Mit Urteil vom 29.3.2006 hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer - im Einzelnen aufgeführter - Einschränkungen verrichten. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht, da die Klägerin noch die frühere Tätigkeit im Wagendienst bei der Bahn ausüben könne und im Übrigen auch auf Bürotätigkeiten auf Anlernebene zumutbar verweisbar sei.
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