BSG - Beschluss vom 19.11.2007
B 5a/5 R 382/06 B
Normen:
SGG § 103 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 187/05
SG Rostock, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 288/03

Unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren durch eine Aufklärungsrüge

BSG, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen B 5a/5 R 382/06 B

DRsp Nr. 2008/11917

Unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren durch eine Aufklärungsrüge

Wenn eine Aufklärungsrüge ausschließlich auf die Überprüfung der Schlüsse gerichtet ist, die der medizinische Sachverständige aus den festgestellten Gesundheitsstörungen auf das Leistungsvermögen eines Rentenantragstellers gezogen hat, so stellt sie einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 29.3.2006 hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer - im Einzelnen aufgeführter - Einschränkungen verrichten. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht, da die Klägerin noch die frühere Tätigkeit im Wagendienst bei der Bahn ausüben könne und im Übrigen auch auf Bürotätigkeiten auf Anlernebene zumutbar verweisbar sei.