LAG München - Beschluss vom 29.10.2009
4 TaBV 62/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 27 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 47 Abs. 2; BetrVG § 47 Abs. 7; BetrVG § 51 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 51 Abs. 3 S. 3; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 55
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 7/09

Unzulässiger Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle bei fehlerhafter Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats; Unzuständigkeit des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen

LAG München, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 62/09

DRsp Nr. 2010/1029

Unzulässiger Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle bei fehlerhafter Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats; Unzuständigkeit des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen

1. Entscheidungen des Gesamtbetriebsrats zur Aufnahme oder Fortführung von (weiteren) Verhandlungen, die eine spätere Anrufung der Einigungsstelle für den Fall fehlender oder gescheiterter Gespräche innerhalb der dort jeweils "gesetzten" Frist erst ankündigten, stellen (entsprechend §§ 133, 157 BGB) noch keine genuinen Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats zur Anrufung der Einigungsstelle dar (etwa aufschiebend bedingt durch das Zustandekommen oder Ergebnis der angestrebten weiteren Verhandlungen). 2. Nach § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat nicht beschlussfähig, wenn nicht mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt und die Teilnehmenden gleichzeitig mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten (§ 47 Abs. 7 BetrVG). 3. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 mit § 27 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG kann dem Betriebsausschuss des Gesamtbetriebsrats nicht der Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen zur selbstständigen Erledigung übertragen werden; soll die Anrufung einer Einigungsstelle zum Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen führen, kann dies der Betriebsausschuss nicht wirksam beschließen.