LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.12.2012
10 Ta 1906/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 11999/12

Unzulässiger Arbeitsrechtsweg bei unsubstantiierten Darlegungen des GmbH-Geschäftsführers zur Arbeitnehmerstellung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 1906/12

DRsp Nr. 2013/16068

Unzulässiger Arbeitsrechtsweg bei unsubstantiierten Darlegungen des GmbH-Geschäftsführers zur Arbeitnehmerstellung

Die bloße Rechtsansicht eines Klägers, Arbeitnehmer zu sein, eröffnet noch nicht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Hierzu bedarf es vielmehr der Angabe von Tatsachen, die den Schluss auf ein Arbeitsverhältnis zulassen.

1. Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.9.2012 - 39 Ca 11999/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;

Gründe:

1.

Die Parteien streiten über die Beendigung eines oder mehrerer Vertragsverhältnisse des Klägers durch die Kündigung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der L. für Menschen mit B. gGmbH, der L. H. gGmbH, der L. W. gGmbH und der L. betreutes E. gGmbH.

Unter dem 1.1.2006 schloss der Kläger einen Dienstvertrag mit der L. für Menschen mit B. gGmbH. Diese gründete verschiedene Tochterunternehmen, zumindest die L. H. gGmbH, der L. W. gGmbH und die L. betreutes E. gGmbH, bei denen der Kläger ebenfalls zum Geschäftsführer bestellt wurde. Schriftliche Verträge dazu oder andere schriftliche Verträge zwischen dem Kläger und den Tochtergesellschaften wurden nicht geschlossen.