LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.12.2012
1 Ta 129/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1288 c/10

Unzulässiger Arbeitsrechtweg bei Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses als freies Dienstverhältnis; treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei jahrelanger Beschäftigung als freie Mitarbeiterin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 129/12

DRsp Nr. 2013/7038

Unzulässiger Arbeitsrechtweg bei Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses als freies Dienstverhältnis; treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei jahrelanger Beschäftigung als freie Mitarbeiterin

1. In den sog. Aut-aut-Fällen richtet sich die Bestimmung des Rechtswegs nach dem Sachvortrag des Klägers, der im Hinblick auf seine Arbeitnehmereigenschaft nicht nur schlüssig sein muss, sondern ggf. auch bewiesen werden muss.2. Haben Vertragsparteien ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich in ein Rechtsverhältnis als freier Mitarbeiter umgewandelt und dieses über mehr als 7 Jahre praktisch durchgeführt, so kann die Berufung des Klägers auf die fehlende Schriftform der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dass er schon deswegen als Arbeitnehmer anzusehen sei, treuwidrig (§ 242 BGB) sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.06.2012 - 2 Ca 1288 c/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;

Gründe

A) Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

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