LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.03.2006
13 TaBV 4/06
Normen:
ZPO § 928 § 936 § 940 ; BetrVG § 1 ; WO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 213
MDR 2006, 1001
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 1/06

Unzulässiger Eilantrag zur Berichtigung oder Aussetzung einer Betriebsratswahl

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 4/06

DRsp Nr. 2006/21461

Unzulässiger Eilantrag zur Berichtigung oder Aussetzung einer Betriebsratswahl

1. Grundsätzlich kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur ein Anspruch sein, der durch Zwangsvollstreckung im Wege der Vollziehung nach §§ 928, 936 ZPO durchgesetzt werden kann 2. Soweit die Arbeitgeberin festgestellt wissen will, dass ihr Betrieb und die Einheit der S.-GmbH keine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden, ist dieser Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig; gleiches gilt für den Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Arbeitnehmer der RCS nicht berechtigt sind, an der Wahl des bei der Arbeitgeberin zu wählenden Betriebsrats teilzunehmen.3. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung für einen feststellenden Ausspruch ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzuerkennen, wenn auf andere Weise das Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet werden kann, wenn etwa grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Antragstellers sonst endgültig nicht mehr durchgesetzt werden könnten oder der Gegner von vornherein erklärt, sich einer feststellenden Verfügung beugen zu wollen.