LAG Köln - Beschluss vom 05.10.2009
5 TaBV 51/09
Normen:
ArbGG § 80 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 331/08

Unzulässiger Feststellungsantrag des Betriebsrats bei Geltendmachung eines individualrechtlichen Anspruchs

LAG Köln, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 51/09

DRsp Nr. 2011/2196

Unzulässiger Feststellungsantrag des Betriebsrats bei Geltendmachung eines individualrechtlichen Anspruchs

Der Betriebsrat ist nicht antragsbefugt, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren individualrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.05.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 80 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der Gesamtbetriebsrat, der bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) amtiert. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Anwendung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung über die Benennung von Vergleichspersonen für freigestellte Mitglieder von betrieblichen Interessenvertretungen.

Im Jahr 1988 vereinbarten die Beteiligten eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Bl. 5 ff. d. A.) über die Benennung von Vergleichspersonen für freigestellte Mitglieder von betrieblichen Interessenvertretungen. § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung lautet:

"§ 2 Entgeltzahlung

Die Bemessung des Arbeitsentgeltes von freigestellten Betriebsratsmitgliedern richtet sich nach §§ 37 Abs. 4 i. V. m. § 38 Abs. 3 BetrVG. Die besoldungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.